AbR 1988/89 Nr. 4, S. 36: Territorialitätsprinzip; der Notar darf Beurkundungen nur auf dem Gebiet jenes Kantons vornehmen, welcher ihm die Befugnis verliehen hat (E. 1a). Die Verletzung des Territorialitätsprinzips ist disziplinarisch rel
Sachverhalt
Der Obwaldner Notar X. nahm als Urkundsperson an der Gründungsversammlung einer Aktiengesellschaft in Luzern teil und errichtete hierüber eine Urkunde. Ebenso nahm er in Luzern an der ausserordentlichen Generalversammlung einer GmbH als Urkundsperson teil. In der Folge meldete er die beschlossene Statutenänderung beim Handelsregisteramt Luzern zur Eintragung an. Das Handelsregisteramt machte davon Anzeige beim Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Aus den Erwägungen:
1. a) Art. 3 Abs. 1 BeurkG bestimmt zwar, dass die Befugnis, auf dem Gebiete des Kantons Obwalden öffentliche Beurkundungen vorzunehmen, nur den obwaldnerischen Notaren zustehe, verbietet ihnen z.B. im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 NW-BeurkG allerdings nicht ausdrücklich, in andern Kantonen tätig zu werden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Als kantonalstaatliche Tätigkeit kann daher die Beurkundung vom Notar grundsätzlich nur im Gebiete jenes Kantons vorgenommen werden, welcher ihm die Beurkundungsbefugnis verliehen hat (J.F. Aubert, Tratte de Droit Constitutionel Suisse, Neuenburg 1967, Nr. 898). Im übrigen schreibt § 3 des BeurkG des Kantons Luzern, dessen Territorialherrschaft hier in Frage steht, ausdrücklich vor, dass die Beurkundungsbefugnis in bezug auf das Kantonsgebiet des Kantons Luzern nur den luzernischen Urkundspersonen zusteht.
b) Obwohl die obwaldnerischen Aufsichtsbehörden in erster Linie dafür zu sorgen haben, dass sich die hiesigen Notare an das kantonale Beurkundungsrecht halten, sprechen triftige Gründe für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn ein ihnen unterstellter Notar sich notarielle Befugnisse in einem andern Kanton anmasst. Eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht begeht ein Notar nämlich auch dann, wenn er das Beurkundungsrecht eines andern Kantons verletzt mit der Folge, dass die betreffende Beurkundung nichtig ist, was bei Verletzung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit nach § 32 Abs. 1 lit. a LU-BeurkG der Fall ist. In einem solchen Fall gebietet die Sorgfaltspflicht dem Notar, entweder die Parteien zur Durchführung des zu beurkundenden Geschäfts nach Obwalden kommen zu lassen, was auch dann zulässig ist, wenn der Sitz der zu gründenden Gesellschaft sich in einem andern Kanton befindet (Siegwart, N 4 zu Art. 637 OR; MBVR 5, 488), oder aber er hat die Partei an einen luzernischen Notar zu weisen. Die Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit kann daher auch in einem solchen Fall disziplinarisch relevant sein. de| fr | it Schlagworte kanton notar aufsichtsbehörde öffentliche beurkundung örtliche zuständigkeit ausdrücklich obwalden tätigkeit eintragung luzern(kanton) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchlT ZGB: Art.55 OR: Art.637 AbR 1988/89 Nr. 4
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 a) Art. 3 Abs. 1 BeurkG bestimmt zwar, dass die Befugnis, auf dem Gebiete des Kantons Obwalden öffentliche Beurkundungen vorzunehmen, nur den obwaldnerischen Notaren zustehe, verbietet ihnen z.B. im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 NW-BeurkG allerdings nicht ausdrücklich, in andern Kantonen tätig zu werden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Als kantonalstaatliche Tätigkeit kann daher die Beurkundung vom Notar grundsätzlich nur im Gebiete jenes Kantons vorgenommen werden, welcher ihm die Beurkundungsbefugnis verliehen hat (J.F. Aubert, Tratte de Droit Constitutionel Suisse, Neuenburg 1967, Nr. 898). Im übrigen schreibt § 3 des BeurkG des Kantons Luzern, dessen Territorialherrschaft hier in Frage steht, ausdrücklich vor, dass die Beurkundungsbefugnis in bezug auf das Kantonsgebiet des Kantons Luzern nur den luzernischen Urkundspersonen zusteht.
b) Obwohl die obwaldnerischen Aufsichtsbehörden in erster Linie dafür zu sorgen haben, dass sich die hiesigen Notare an das kantonale Beurkundungsrecht halten, sprechen triftige Gründe für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn ein ihnen unterstellter Notar sich notarielle Befugnisse in einem andern Kanton anmasst. Eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht begeht ein Notar nämlich auch dann, wenn er das Beurkundungsrecht eines andern Kantons verletzt mit der Folge, dass die betreffende Beurkundung nichtig ist, was bei Verletzung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit nach § 32 Abs. 1 lit. a LU-BeurkG der Fall ist. In einem solchen Fall gebietet die Sorgfaltspflicht dem Notar, entweder die Parteien zur Durchführung des zu beurkundenden Geschäfts nach Obwalden kommen zu lassen, was auch dann zulässig ist, wenn der Sitz der zu gründenden Gesellschaft sich in einem andern Kanton befindet (Siegwart, N 4 zu Art. 637 OR; MBVR 5, 488), oder aber er hat die Partei an einen luzernischen Notar zu weisen. Die Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit kann daher auch in einem solchen Fall disziplinarisch relevant sein. de| fr | it Schlagworte kanton notar aufsichtsbehörde öffentliche beurkundung örtliche zuständigkeit ausdrücklich obwalden tätigkeit eintragung luzern(kanton) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchlT ZGB: Art.55 OR: Art.637 AbR 1988/89 Nr. 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1988/89 Nr. 4, S. 36: Territorialitätsprinzip; der Notar darf Beurkundungen nur auf dem Gebiet jenes Kantons vornehmen, welcher ihm die Befugnis verliehen hat (E. 1a). Die Verletzung des Territorialitätsprinzips ist disziplinarisch relevant (E. 1b). Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 1988 Sachverhalt: Der Obwaldner Notar X. nahm als Urkundsperson an der Gründungsversammlung einer Aktiengesellschaft in Luzern teil und errichtete hierüber eine Urkunde. Ebenso nahm er in Luzern an der ausserordentlichen Generalversammlung einer GmbH als Urkundsperson teil. In der Folge meldete er die beschlossene Statutenänderung beim Handelsregisteramt Luzern zur Eintragung an. Das Handelsregisteramt machte davon Anzeige beim Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Aus den Erwägungen:
1. a) Art. 3 Abs. 1 BeurkG bestimmt zwar, dass die Befugnis, auf dem Gebiete des Kantons Obwalden öffentliche Beurkundungen vorzunehmen, nur den obwaldnerischen Notaren zustehe, verbietet ihnen z.B. im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 NW-BeurkG allerdings nicht ausdrücklich, in andern Kantonen tätig zu werden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Als kantonalstaatliche Tätigkeit kann daher die Beurkundung vom Notar grundsätzlich nur im Gebiete jenes Kantons vorgenommen werden, welcher ihm die Beurkundungsbefugnis verliehen hat (J.F. Aubert, Tratte de Droit Constitutionel Suisse, Neuenburg 1967, Nr. 898). Im übrigen schreibt § 3 des BeurkG des Kantons Luzern, dessen Territorialherrschaft hier in Frage steht, ausdrücklich vor, dass die Beurkundungsbefugnis in bezug auf das Kantonsgebiet des Kantons Luzern nur den luzernischen Urkundspersonen zusteht.
b) Obwohl die obwaldnerischen Aufsichtsbehörden in erster Linie dafür zu sorgen haben, dass sich die hiesigen Notare an das kantonale Beurkundungsrecht halten, sprechen triftige Gründe für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde, wenn ein ihnen unterstellter Notar sich notarielle Befugnisse in einem andern Kanton anmasst. Eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht begeht ein Notar nämlich auch dann, wenn er das Beurkundungsrecht eines andern Kantons verletzt mit der Folge, dass die betreffende Beurkundung nichtig ist, was bei Verletzung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit nach § 32 Abs. 1 lit. a LU-BeurkG der Fall ist. In einem solchen Fall gebietet die Sorgfaltspflicht dem Notar, entweder die Parteien zur Durchführung des zu beurkundenden Geschäfts nach Obwalden kommen zu lassen, was auch dann zulässig ist, wenn der Sitz der zu gründenden Gesellschaft sich in einem andern Kanton befindet (Siegwart, N 4 zu Art. 637 OR; MBVR 5, 488), oder aber er hat die Partei an einen luzernischen Notar zu weisen. Die Überschreitung der örtlichen Zuständigkeit kann daher auch in einem solchen Fall disziplinarisch relevant sein. de| fr | it Schlagworte kanton notar aufsichtsbehörde öffentliche beurkundung örtliche zuständigkeit ausdrücklich obwalden tätigkeit eintragung luzern(kanton) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchlT ZGB: Art.55 OR: Art.637 AbR 1988/89 Nr. 4